Art. 50
KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50: Wer muss Chatbots, Deepfakes und KI-Texte kennzeichnen?
Stand: 20. Oktober 2026
Die Bundesnetzagentur fragt in ihrer FAQ, welche Regeln die KI-Verordnung für die Kennzeichnung von Ergebnissen generativer KI kennt. Die KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 ist keine pauschale Pflicht für jeden KI-Output, sondern Transparenzpflichten in den Absätzen 1 bis 4 für zwei Rollen. Recherche der KI-Pflichtschulung-Redaktion gegen die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2024/1689 auf EUR-Lex (Stand 27.07.2026), die Transparenz-FAQ der Kommission und die Übersicht der Bundesnetzagentur. Keine Rechtsberatung.
Was verlangt die KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50?
Art. 50 legt in der Verordnung (EU) 2024/1689 Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme fest: Information bei direkter Interaktion, maschinenlesbare Markierung synthetischer Audio-, Bild-, Video- oder Textausgaben, Information bei Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung und die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2016/680 sowie Offenlegung von Deepfakes und bestimmten veröffentlichten KI-Texten.
Art. 50 Abs. 5 verlangt, dass die Informationen aus den Absätzen 1 bis 4 spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt werden und den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Das ist eine andere Pflicht als die KI-Kompetenz nach Art. 4.
Wer muss kennzeichnen — Anbieter oder Betreiber?
Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 richten sich an Anbieter, Art. 50 Abs. 3 und Abs. 4 an Betreiber. Anbieter ist nach Art. 3 Nr. 3, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, außer im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit.
Die Bundesnetzagentur stellt dieselbe Rollenverteilung dar: Anbieterpflichten in Art. 50 Abs. 1 und 2, Betreiberpflichten in Abs. 3 und 4. Zur Rollenabgrenzung siehe Wer ist von der KI-Schulungspflicht betroffen?.
| Absatz | Verpflichteter | Pflicht | Wichtige Ausnahme |
|---|---|---|---|
| Art. 50 Abs. 1 | Anbieter | Systeme so konzipieren und entwickeln, dass Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren | offensichtlich aus Umständen und Kontext; nicht für gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten zugelassene Systeme, wenn geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte und Freiheiten Dritter bestehen, es sei denn, diese Systeme stehen der Öffentlichkeit zur Anzeige einer Straftat zur Verfügung |
| Art. 50 Abs. 2 | Anbieter | synthetische Ausgaben maschinenlesbar kennzeichnen und als künstlich erzeugt erkennbar machen | unterstützende Standardbearbeitung; keine wesentliche Änderung der Eingaben oder ihrer Semantik; Straftataufdeckung |
| Art. 50 Abs. 3 | Betreiber | bei Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung die betroffenen Personen über den Betrieb informieren und personenbezogene Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2016/680 verarbeiten | nicht für gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung oder Ermittlung von Straftaten zugelassene Systeme, die zur biometrischen Kategorisierung und Emotionserkennung im Einklang mit dem Unionsrecht verwendet werden, sofern geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte und Freiheiten Dritter bestehen |
| Art. 50 Abs. 4 | Betreiber | Deepfakes und bestimmte KI-Texte von öffentlichem Interesse offenlegen | Straftataufdeckung; bei Texten menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle und redaktionelle Verantwortung |
Die Tabelle fasst nur den Verordnungstext und die BNetzA-Zuordnung zusammen. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung.
Art. 50 Abs. 6 bestimmt: Die Absätze 1 bis 4 lassen die in Kapitel III festgelegten Anforderungen und Pflichten unberührt und berühren nicht andere Transparenzpflichten, die im Unionsrecht oder dem nationalen Recht für Betreiber von KI-Systemen festgelegt sind.
Art. 50 Abs. 7 lautet in der konsolidierten Fassung vom 27. Juli 2026, geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1744: Die Kommission fördert und erleichtert die Ausarbeitung von Praxisleitfäden auf Unionsebene, um die wirksame Umsetzung der Pflichten in Bezug auf die Feststellung, Markierung und Kennzeichnung künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalte zu erleichtern. Die Kommission prüft unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des KI-Gremiums nach dem Verfahren des Artikels 56 Absatz 6 Unterabsatz 1, ob die Befolgung dieser Praxisleitfäden angemessen ist, um die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels festgelegten Pflichten zu gewährleisten. Hält sie den Praxisleitfaden für unangemessen, so kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, in dem gemeinsame Vorschriften für die Umsetzung dieser Pflichten festgelegt werden.
Ab wann gilt Art. 50 — hat der Digital Omnibus die Frist verschoben?
Art. 50 gilt seit dem 2. August 2026: Art. 113 bestimmt, dass die Verordnung ab diesem Tag gilt. Eine abweichende Frist für Art. 50 enthält nur Art. 111 Abs. 4, und nur für Abs. 2.
Der Digital Omnibus (EU) 2026/1744 ändert die KI-Verordnung an mehreren Stellen; Art. 50 erhält dadurch keinen allgemeinen neuen Geltungsbeginn. Art. 111 Abs. 4 gibt nur Anbietern von KI-Systemen — einschließlich solcher mit allgemeinem Verwendungszweck —, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, Zeit bis zum 2. Dezember 2026, Art. 50 Abs. 2 nachzukommen.
Die FAQ der Kommission bestätigt denselben Schnitt: Anwendung ab 2. August 2026, begrenzte Schonfrist nur für Art. 50 Abs. 2 und nur für zuvor in Verkehr gebrachte Systeme. Inhalte vor dem 2. August 2026 müssen nach dieser FAQ nicht nachträglich gekennzeichnet werden.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen Art. 50?
Verstöße gegen die Transparenzpflichten nach Art. 50 können nach Art. 99 Abs. 4 Buchstabe g mit Geldbußen von bis zu 15 000 000 EUR oder — bei Unternehmen — bis zu 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Das unterscheidet Art. 50 von Art. 4: In der Liste des Art. 99 Abs. 4 steht Art. 50, Art. 4 nicht. Details im Artikel Bußgeld bei fehlender KI-Schulungspflicht. Art. 99 Abs. 6 sieht für KMU einschließlich Start-up-Unternehmen für jede in diesem Artikel genannte Geldbuße den jeweils niedrigeren Betrag aus den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Prozentsätzen oder Summen vor. Art. 99 Abs. 6a sieht für kleine Midcap-Unternehmen für jede in den Absätzen 4 und 5 genannte Geldbuße den jeweils niedrigeren Betrag aus den darin genannten Prozentsätzen oder Summen vor.
Was gilt für Chatbots, Deepfakes und KI-Texte im Alltag?
Ein öffentlich nutzbarer Support-Chatbot fällt unter Art. 50 Abs. 1, wenn das System für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt ist. Der Anbieter stellt sicher, dass das System so konzipiert und entwickelt wird, dass diese Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich. Die Pflicht gilt nicht für gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten zugelassene KI-Systeme, wenn geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte und Freiheiten Dritter bestehen, es sei denn, diese Systeme stehen der Öffentlichkeit zur Anzeige einer Straftat zur Verfügung.
Deepfake ist nach Art. 3 Nr. 60 ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Die Offenlegung trifft nach Art. 50 Abs. 4 den Betreiber. Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms, beschränken sich die in diesem Absatz festgelegten Transparenzpflichten darauf, das Vorhandensein solcher Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.
KI-Text muss nach Art. 50 Abs. 4 nur offengelegt werden, wenn er veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Diese Pflicht gilt nicht, wenn die Verwendung zur Straftataufdeckung gesetzlich zugelassen ist oder wenn die durch KI erzeugten Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Die maschinenlesbare Markierung bleibt eine Anbieterpflicht nach Art. 50 Abs. 2.
Häufige Fragen
Gilt die KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 schon, oder hat der Digital Omnibus sie verschoben?
Art. 50 gilt nach Art. 113 seit dem 2. August 2026. Der Digital Omnibus hat Art. 50 nicht allgemein verschoben. Nur für die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 gibt Art. 111 Abs. 4 eine Schonfrist bis zum 2. Dezember 2026, und nur für KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Die übrigen Pflichten des Art. 50 haben diese Frist nicht.
Muss ich als Unternehmen jedes KI-Bild und jeden ChatGPT-Text kennzeichnen?
Nicht pauschal. Die Offenlegung nach Art. 50 Abs. 4 trifft Betreiber bei Deepfakes und bei Texten, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 trifft den Anbieter des Systems. Anbieter nach Art. 3 Nr. 3 ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
Wer muss den Chatbot auf der Website als KI kenntlich machen — der Softwareanbieter oder wir?
Art. 50 Abs. 1 verpflichtet den Anbieter, KI-Systeme für die direkte Interaktion so zu konzipieren und zu entwickeln, dass die Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, sofern das nicht aus Umständen und Kontext offensichtlich ist. Anbieter nach Art. 3 Nr. 3 ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Wer es in eigener Verantwortung verwendet, ist Betreiber nach Art. 3 Nr. 4.
Welche Bußgelder drohen bei einem Verstoß gegen Art. 50?
Art. 99 Abs. 4 Buchstabe g nennt die Transparenzpflichten nach Art. 50 ausdrücklich. Danach können Geldbußen von bis zu 15 000 000 EUR oder — bei Unternehmen — bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahres verhängt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Art. 4 zur KI-Kompetenz steht in dieser Liste nicht; Details dazu im verlinkten Bußgeld-Artikel.
Gilt Art. 50 auch für private ChatGPT-Nutzung?
Art. 2 Abs. 10 nimmt die Pflichten von Betreibern aus, die natürliche Personen sind und KI-Systeme im Rahmen einer ausschließlich persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwenden. Die Bundesnetzagentur schreibt in ihrer FAQ, dass die private Nutzung von diesen Regelungen nicht betroffen ist, und nennt Artikel 2 Abs. 10.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689, konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 (EUR-Lex): Art. 2 Abs. 10, Art. 3 Nr. 3, 4 und 60, Art. 50 einschließlich Abs. 3, 6 und 7, Art. 99 Abs. 4, 6 und 6a, Art. 111 Abs. 4, Art. 113
- Bundesnetzagentur, Transparenzpflichten (Art. 50, Tabelle Anbieter/Betreiber)
- Bundesnetzagentur, FAQ zur KI-Verordnung (Kennzeichnung generativer KI; Art. 2 Abs. 10)
- Europäische Kommission, Transparency obligations under Article 50 of the AI Act (FAQ)
Dieser Kurs unterstützt bei der Erfüllung der KI-Kompetenz-Pflicht nach Art. 4 EU AI Act. Er stellt keine Rechtsberatung dar und garantiert keine Compliance im Einzelfall.