Art. 4 KI-Verordnung

KI-Kompetenz nach Art. 4 EU AI Act: Wer ist verpflichtet und wie weist man sie nach?

Stand: 8. September 2026

In Foren und Fachgruppen taucht dieselbe Frage immer wieder auf: Reicht ein Folienvortrag, braucht es ein Zertifikat, und gilt das überhaupt noch, nachdem Brüssel Art. 4 umgeschrieben hat? Dieser Artikel beantwortet den Suchintent KI-Kompetenz Art. 4 am Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/1689 in der konsolidierten Fassung vom 27.07.2026. Methode der KI-Pflichtschulung-Redaktion: jede Rechtsaussage gegen EUR-Lex, die FAQ der Europäischen Kommission (Stand 27. Juli 2026) und die Seite der Bundesnetzagentur zur KI-Kompetenz. Keine Rechtsberatung.

Was verlangt Art. 4 zur KI-Kompetenz?

Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind; dabei sind technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung, der Einsatzkontext und die betroffenen Personen zu berücksichtigen — ein bestimmtes Kompetenzniveau einer einzelnen Person muss nicht garantiert werden.

„KI-Kompetenz“ definiert Art. 3 Nr. 56 als Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen und sich der Chancen, Risiken und möglicher Schäden bewusst zu werden. Viele Ratgeber zitieren noch den alten Satz, man müsse „nach besten Kräften ein ausreichendes Maß sicherstellen“. Das war der Wortlaut vor der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 (ABl. L, 2026/1744, 24.7.2026); die konsolidierte Fassung auf EUR-Lex trägt das Datum 27.07.2026.

Art. 4 Abs. 2 und 3 ergänzen: Kommission und Mitgliedstaaten — besonders für KMU — sollen die Bemühungen unterstützen und praktische Beispiele auf der zentralen Informationsplattform nach Art. 62 Abs. 3 Buchst. b veröffentlichen; das KI-Gremium soll Empfehlungen mit gemeinsamen Zielen annehmen.

Wer ist nach Art. 4 verpflichtet?

Verpflichtet sind Anbieter im Sinne von Art. 3 Nr. 3 (wer ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder das System in Betrieb nimmt) und Betreiber im Sinne von Art. 3 Nr. 4 (wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet) — unabhängig von Branche und Organisationsgröße.

Die Bundesnetzagentur stellt ausdrücklich klar, dass auch Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck wie Chatbots erfasst sind. Dieselbe Praxisfrage — ob schon die berufliche Nutzung von ChatGPT die Pflicht auslöst — stellen Kanzlei-FAQs wiederholt (qualitatives Signal, keine Rechtsquelle; Beispiel: Völker & Partner zu Chatbots). Die Kommission beantwortet sie in ihrer Art.-4-FAQ mit Ja und konkretisiert, die Beschäftigten sollten über die spezifischen Risiken informiert werden, zum Beispiel über Halluzinationen. Das ist Behörden-FAQ, kein Gesetzestext.

Nicht erfasst sind nach Art. 2 Abs. 10 Betreiber, die natürliche Personen sind und KI-Systeme ausschließlich persönlich und nicht beruflich verwenden. „Andere Personen“ in Art. 4 Abs. 1 sind nach der Bundesnetzagentur etwa Auftragnehmer und Dienstleister; die Kommission nennt in der englischen FAQ contractor, service provider und client.

Ab wann gilt Art. 4?

Art. 4 gilt seit dem 2. Februar 2025, weil Art. 113 Abs. 3 Buchst. a die Kapitel I und II — und damit die allgemeinen Bestimmungen einschließlich Art. 4 — ab diesem Tag für anwendbar erklärt.

Das allgemeine Anwendungsdatum der Verordnung steht in Art. 113: Sie gilt ab dem 2. August 2026. Die Kommission weist Aufsicht und Durchsetzung den nationalen Marktüberwachungsbehörden zu; in ihrer FAQ (Stand 27. Juli 2026) stehen für den Beginn von Aufsicht und Durchsetzung 2. und 3. August 2026 nebeneinander — maßgeblich für das gesetzliche Anwendungsdatum bleibt Art. 113. In Deutschland hat die Bundesnetzagentur mit Inkrafttreten des KI-MIG am 29. Juli 2026 die Rolle als Marktüberwachungsbehörde, Anlauf- und Beschwerdestelle übernommen; etablierte Fachaufsicht bleibt in vollharmonisierten Produktbereichen zuständig (Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 29.07.2026, hybrider Ansatz).

Wie weist man KI-Kompetenz nach — und braucht man ein Zertifikat?

Ein amtliches Zertifikat ist nicht vorgeschrieben: Die Kommission stellt fest, es sei kein Zertifikat nötig, und Organisationen könnten eine interne Aufzeichnung von Schulungen oder anderen Leitmaßnahmen führen; die Bundesnetzagentur empfiehlt, Art, inhaltlichen und zeitlichen Umfang sowie die teilnehmenden Personen zu dokumentieren.

Vorgeschrieben ist also nicht ein bestimmtes Kursformat, sondern nachvollziehbare Maßnahmen, zugeschnitten auf Vorkenntnisse und Einsatzkontext. Die Bundesnetzagentur nennt drei Grundsteine: Bedarf ermitteln, Maßnahmen gestalten, dokumentieren/evaluieren/auffrischen. Nicht vorgeschrieben sind standardisierte Trainings, externe Zertifizierungen und ein KI-Beauftragter.

Entscheidungstabelle zu Art. 4 KI-Kompetenz
Frage Antwort am Wortlaut Fundstelle
Wer muss handeln? Anbieter und Betreiber; Personal und andere Personen in ihrem Auftrag Art. 4 Abs. 1; Art. 3 Nr. 3 und 4
Privatperson ohne Beruf? Betreiberpflichten gelten nicht bei ausschließlich persönlicher, nicht beruflicher Nutzung Art. 2 Abs. 10
Ab wann? Seit 2. Februar 2025 Art. 113 Abs. 3 Buchst. a
Bestimmtes Niveau? Nein, ausdrücklich nicht zu garantieren Art. 4 Abs. 1
Amtliches Zertifikat? Nein; interne Aufzeichnung reicht nach Kommission und BNetzA Kommission-FAQ; BNetzA KI-Kompetenz
EU-Geldbuße nach Art. 99 Abs. 3/4? Art. 4 ist dort nicht genannt; Abs. 1 erfasst gleichwohl jeglichen Verstoß über nationales Sanktionsrecht Art. 99 Abs. 1, 3 und 4

Ein internes Teilnehmerzertifikat — wie es die KI-Pflichtschulung im Kursaufbau nach dem Abschlusstest ausstellt — ist damit ein freiwilliger Nachweis, keine amtliche Bescheinigung. Die Startseite erklärt den Produktweg; dieser Artikel bleibt die Rechtsabgrenzung.

Die Bundesnetzagentur empfiehlt, Maßnahmen so festzuhalten, dass Art, Umfang und Teilnehmende jederzeit nachvollziehbar sind; ein Mangel an KI-Kompetenz könne als Verletzung der Sorgfaltspflicht angesehen werden, insbesondere wenn dadurch ein Schaden entsteht.

Häufige Fragen

Gilt die KI-Kompetenz nach Art. 4 noch nach dem Digital Omnibus?

Ja. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 in der konsolidierten Fassung vom 27.07.2026 bleibt eine Pflicht der Anbieter und Betreiber. Geändert hat die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 den Inhalt: Maßnahmen sollen die Entwicklung der KI-Kompetenz unterstützen; ein bestimmtes Niveau bei einer einzelnen Person muss nicht garantiert werden.

Muss ein Unternehmen schulen, wenn Mitarbeitende ChatGPT beruflich nutzen?

Die Europäische Kommission beantwortet die Frage in ihrer FAQ zu Art. 4 mit Ja und konkretisiert: Die Beschäftigten sollen über die spezifischen Risiken informiert werden, zum Beispiel über Halluzinationen. Das ist eine Behörden-FAQ, kein eigener Gesetzestext; Art. 4 selbst verlangt Maßnahmen zur Unterstützung der KI-Kompetenz, kein festes Kursformat. Rein private Nutzung durch natürliche Personen fällt nach Art. 2 Abs. 10 nicht unter die Betreiberpflichten.

Braucht man für Art. 4 ein amtliches Zertifikat?

Nein. Die Kommission schreibt wörtlich, es sei kein Zertifikat nötig; Organisationen können eine interne Aufzeichnung von Schulungen oder anderen Leitmaßnahmen führen. Die Bundesnetzagentur bestätigt: keine Zertifizierungspflicht, keine standardisierten Trainings, kein KI-Beauftragter — aber Dokumentation der ergriffenen Maßnahmen.

Ist Art. 4 bußgeldbewehrt?

Art. 4 steht nicht in der enumerativen Geldbußenliste des Art. 99 Abs. 3 (verbotene Praktiken nach Art. 5, bis 35 Mio. EUR oder 7 %) und Abs. 4 (unter anderem Art. 16, 22, 23, 24, 25 Abs. 2 und 4, 26, 31, 33, 34, 50). Art. 99 Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen für jeglichen Verstoß gegen die Verordnung vorzusehen. Die Kommission schreibt, nationale Marktüberwachungsbehörden könnten Geldbußen und andere Durchsetzungsmaßnahmen verhängen, um Verstöße gegen Art. 4 zu ahnden. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur Marktüberwachungs-, Anlauf- und Beschwerdestelle, soweit keine sektorale Fachbehörde zuständig ist.

Zählen Freelancer und Dienstleister mit?

Ja, soweit sie in Ihrem Auftrag mit Betrieb oder Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Art. 4 Abs. 1 erfasst Personal und „andere Personen“, die in Ihrem Auftrag tätig sind. Die Bundesnetzagentur nennt Auftragnehmer und Dienstleister; die Kommission nennt in der englischen FAQ contractor, service provider und client (Kunde).

Rechtsgrundlagen und Quellen

Dieser Kurs unterstützt bei der Erfüllung der KI-Kompetenz-Pflicht nach Art. 4 EU AI Act. Er stellt keine Rechtsberatung dar und garantiert keine Compliance im Einzelfall.